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Diese Kontrollzone kann auch nach dem hier beschriebenen Staatsbesuch jederzeit eingeführt werden,
Piloten müssen die NOTAMS lesen (müssen sie eigentlich immer) – Angabe des DAeC und Fachzeitschriften

 

Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen anlässlich eines Staatsbesuchs in Berlin
vom 12. Dezember 2025
Auf Grund §17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411), legt das Bundesministerium für Verkehr Folgendes fest:
Als Schutzmaßnahme anlässlich eines Staatsbesuchs in Berlin wird im Fluginformationsgebiet Bremen vorübergehend folgendes Gebiet mit Flugbeschränkungen festgelegt: „ED-R Humboldt“

1. Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit
1.1 Seitliche Begrenzung
Kreis mit einem Radius von 30NM um 52 31 34 N 013 22 20 O.
1.2 Vertikale Begrenzung
GND – FL100.
1.3 Zeitliche Wirksamkeit
Am 15. Dezember 2025 von 07:00 Uhr UTC bis 23:00 Uhr UTC.

Änderungen der Beschränkungen – soweit eine Verringerung der zeitlichen Wirksamkeit oder der vertikalen Begrenzung des Gebietes mit Flugbeschränkungen betroffen ist – werden von der Landespolizei Berlin festgelegt und von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH mit
NOTAM bekanntgemacht. Informationen über den aktuellen Status des Flugbeschränkungsgebietes können über die Frequenz 132,650 MHz (Fluginformationsdienst Langen) erfragt werden.

2. Art der Flugbeschränkungen
In dem vorstehend beschriebenen Gebiet mit Flugbeschränkungen sind alle Flüge einschließlich des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt. Von den Flugbeschränkungen ausgenommen sind
a) Einsatzflüge
– der Bundespolizei,
– der Polizeien der Länder,
– der Bundeswehr,DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

Nachrichten für Luftfahrer – 2025-1-371512 DEC 2025 Eff. 15 DEC 2025
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen anlässlich
eines Staatsbesuchs in Berlin
b) Flüge
– im Auftrag und auf Veranlassung der Polizei,
– mit Genehmigung der Polizei,
– von Staatsluftfahrzeugen und der Bundeswehr mit Bezug zum Staatsbesuch in
Berlin,
– im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz
– Ambulanzflüge,
c) Flüge ausschließlich nach Instrumentenflugregeln (Wechselverfahren –Y- und Z- Flugpläne – sind nicht erlaubt), die die ICAO-Standards nach Annex 17 (Sicherung der Internationalen Zivilluftfahrt gegen rechtswidrige Eingriffe) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 erfüllen,
d) d) Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von mehr als 10NM um 52 31 34 N 013 22 20 O unter Berücksichtigung der Regelungen des §21h LuftVO und sofern eine Flughöhe von 120m über Grund nicht überschritten wird.
Trainingsflüge sowie Foto-, Video und Vermessungsflüge (auch nach Instrumentenflugregeln) sind nicht erlaubt.
Alle berechtigten Ein-, Aus- und Durchflüge sind bei bemannten Flügen nach Sichtflugregeln vorab bei der Landespolizei Berlin anzumelden und stehen unter deren Vorbehalt. Das Verfahren und die Erreichbarkeiten werden durch die Landespolizei Berlin den entsprechenden Stellen gesondert mitgeteilt. Während des Aufenthalts im Gebiet mit Flugbeschränkungen haben alle berechtigten bemannten Flüge nach Sichtflugregeln eine dauernde Hörbereitschaft auf der Frequenz 135,600 MHz („Police Info“) aufrechtzuerhalten. Allgemeine Durchfluggenehmigungen nach § 17 LuftVO werden nicht erteilt.

3. Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeordneten Flugbeschränkungen werden nach § 62 des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.

4. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Festlegung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da ansonsten die Sicherheit des Staatsgastes vor Gefahren aus dem Luftraum nicht gewährleistet werden kann.

5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim VG Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Nachrichten für Luftfahrer
2025-1-371512 DEC 2025 Eff. 15 DEC 2025

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6. Hinweis
Die Ausnahme von den Flugbeschränkungen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einholung von Flugverkehrskontrollfreigaben gem. §21 (1) LuftVO bzw. der Beachtung der Vorgaben des NfL 2023-1-2705. Durchfluggenehmigungen, die für andere Gebiete mit Flugbeschränkungen erteilt wurden, schließen eine Durchfluggenehmigung für das Gebiet mit Flugbeschränkungen „ED-R Humboldt“ nicht ein. Soweit Flüge in den Gebieten mit Flugbeschränkungen ED-R 4, ED-R 54, ED-R 55, ED-R 56 oder ED-R 146 geplant sind, ist während der Aktivierungszeiten gemäß Ziffer 1.3 zusätzlich eine Durchfluggenehmigung für das Gebiet mit Flugbeschränkungen „ED-R Humboldt“ erforderlich.
Bonn, den 12. Dezember 2025
Bundesministerium für Verkehr
LF17/601080104#00012#0075